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§ 59 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Wertvorschriften → Unterabschnitt 2 – Besondere Wertvorschriften

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

§ 59 GKG – Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

1Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und für die Durchführung des Verteilungsverfahrens richten sich nach dem Betrag der festgesetzten Haftungssumme. 2Ist diese höher als der Gesamtbetrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das Recht auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt wird, richten sich die Gebühren nach dem Gesamtbetrag der Ansprüche.