Gesetze

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§ 55 GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Wertvorschriften → Unterabschnitt 2 – Besondere Wertvorschriften

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

§ 55 GKG – Zwangsverwaltung

Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte.