§ 13a GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)
Gerichtskostengesetz (GKG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Vorschuss und Vorauszahlung
§ 13a GKG – Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
(1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.
Zu § 13a: Eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256).