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§ 13a GKG
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Vorschuss und Vorauszahlung

Titel: Gerichtskostengesetz (GKG)  
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKG
Gliederungs-Nr.: 360-7
Normtyp: Gesetz

§ 13a GKG – Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

(1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.

Zu § 13a: Eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256).