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§ 35b GGVSEB
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GGVSEB
Gliederungs-Nr.: 28.23.9241
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35b GGVSEB – Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten

Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:

Tabelle

lfd. Nr.Klasse/ UnterklasseStoff oder GegenstandGeltung der §§ 35 und 35aBeförderung inBemerkungen
Tanks abVersandstücken ab
11.1explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff§ 35 und § 35anicht zulässig1 000 kg NettoexplosivstoffmasseSiehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9
1.2explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff§ 35 und § 35anicht zulässig1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse 
1.5explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff§ 35 und § 35a1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse1 000 kg NettoexplosivstoffmasseBeförderungen in Tanks sind nur für die UN-Nummern 0331 und 0332 zulässig
(Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9)
22entzündbare Gase
(Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten)
§ 35 und § 35a9 000 kg Nettomasseentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
(Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 1 und 5 bis 8)
32giftige Gase
(Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten)
§ 35 und § 35a1 000 kg Nettomasseentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
43entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II, mit Ausnahme der UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921§ 35a3 000 Liter bei Verpackungsgruppe I 6 000 Liter bei Verpackungsgruppe IIentfällt§ 35a gilt nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c Absatz 3)
53UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungsgruppe I§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
64.1desensibilisierte explosive Stoffe der UN-Nummern 3364, 3365, 3367 und 3368§ 35 und § 35anicht zulässig1 000 kg Nettomasse 
74.2UN-Nummer 3394§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
84.3UN-Nummern 1928 und 3399 der Verpackungsgruppe I§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
95.1entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
106.1giftige flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
118ätzende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks

Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.