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§ 9 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

B. – Landesregierung

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 9 GGO – Kabinettsvorlagen

(1) 1Die Beratungen und Beschlüsse der Landesregierung werden durch schriftliche Kabinettsvorlagen vorbereitet. 2Diese enthalten:

  1. 1.

    einen vorangestellten Beschlussvorschlag, eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung,

  2. 2.

    die Angabe der beteiligten Ministerien und das Ergebnis ihrer Beteiligung,

  3. 3.

    im Fall eines gescheiterten Einigungsversuchs eine Darstellung des wesentlichen Streitstandes mit Lösungsvorschlägen durch das federführende Ministerium unter Aufnahme eines Beitrages des beteiligten Ministeriums,

  4. 4.

    das Ergebnis einer Verbandsbeteiligung, insbesondere die Darstellung wesentlicher Anregungen, denen nicht entsprochen werden soll,

  5. 5.

    bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen außerdem

    1. a)

      die Mitteilung, dass das Verfahren nach § 40 mit der Staatskanzlei abgeschlossen ist,

    2. b)

      Angaben über die wesentlichen Ergebnisse einer Gesetzesfolgenabschätzung,

    3. c)

      das Ergebnis der Anhörung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit die Regelungen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berühren, und

    4. d)

      das Ergebnis der Prüfung, ob der Entwurf mittelstandsrelevant ist (§ 31a),

  6. 6.

    bei Angelegenheiten nach § 6 außerdem

    1. a)

      die Gründe für die Übernahme des jeweiligen Mandats und

    2. b)

      alle bisher wahrgenommenen Mandate des jeweiligen Mitglieds der Landesregierung,

  7. 7.

    eine Darlegung

    1. a)

      der Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf das Klima unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 3 Sätze 3 bis 4 sowie § 8 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 des Niedersächsischen Klimagesetzes und auf die Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Klimacheck),

    2. b)

      der Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

    3. c)

      der Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen,

    4. d)

      der Auswirkungen auf Familien und

    5. e)

      der Auswirkungen auf die Digitalisierung (Digitalcheck),

  8. 8.

    Angaben über die voraussichtlichen Kosten und haushaltsmäßigen Auswirkungen der Ausführung des Beschlussvorschlages nach Maßgabe des Absatzes 3.

3Vorlagen, die einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf betreffen, können in Bezug auf Satz 2 Nr. 5 Buchst. b und c sowie Nr. 7 auf die Ausführungen in der Begründung des Gesetz- oder Verordnungsentwurfs verweisen.

(2) Bei Vorlagen zur Unterrichtung des Landtages über die Vorbereitung von Staatsverträgen und sonstigen Abkommen ist dem Entwurf des Abkommens ein Vorblatt beizufügen, das Angaben zum Vertragsgegenstand, zum Verfahrensstand, eine kurze Bewertung der beabsichtigten Regelung und Angaben zu den finanziellen Auswirkungen enthält.

(3) 1Die voraussichtlichen Kosten und die haushaltsmäßigen Auswirkungen für das Land, die kommunalen Körperschaften, den Bund oder andere Träger öffentlicher Verwaltung sind vollständig und nachvollziehbar möglichst unter Einbeziehung der Finanzfolgenabschätzung darzulegen. 2Die Mehr- oder Minderausgaben oder Mehr- oder Mindereinnahmen des Landes sind unter Verwendung eines Vordrucks für das laufende und das nächste Haushaltsjahr sowie den Zeitraum der Mittelfristigen Planung darzustellen. 3Zudem ist anzugeben, auf welche Weise die notwendige Deckung erreicht werden kann.

(4) 1Vorlagen werden von den Ministerinnen oder Ministern unterzeichnet und der Staatskanzlei zugeleitet. 2Zwischen dem Eingang der Kabinettsvorlage bei der Staatskanzlei und der Beratung durch die Landesregierung sollen mindestens zehn Tage liegen.