§ 8 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen
B. – Landesregierung
§ 8 GGO – Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten der Ministerien ist die Landesregierung erst zu befassen, nachdem ein Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Ministerinnen und Ministern persönlich ohne Erfolg geblieben ist.