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§ 38 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

D. – Normsetzung, Verkündung

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 38 GGO – Gesetzesfolgenabschätzung

(1) 1Mit einem Gesetz- oder Verordnungsentwurf erstellt das federführende Ministerium eine Gesetzesfolgenabschätzung. 2Ist eine Gesetzesfolgenabschätzung in einem Einzelfall nicht möglich oder erforderlich, so ist dies zu begründen.

(2) 1Die Gesetzesfolgenabschätzung besteht aus einer Wirksamkeitsprüfung und einer Finanzfolgenabschätzung. 2Die Wirksamkeitsprüfung soll klären,

  1. 1.

    ob eine Regelung durch Rechtsvorschrift notwendig ist,

  2. 2.

    welche Regelungsalternativen es gibt,

  3. 3.

    inwieweit die Regelungsalternativen den beabsichtigten Zweck erreichen,

  4. 4.

    welche Folgen über die Erreichung des Regelungszwecks hinaus zu erwarten sind und

  5. 5.

    wie diese Folgen zu bewerten sind.

3In der Finanzfolgenabschätzung wird dargestellt, welche finanziellen Folgen durch die beabsichtigte Regelung für das Land, die Gemeinden, die Landkreise und andere Träger öffentlicher Verwaltung in absehbarer Zeit zu erwarten sind.