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§ 36a GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → V. – Zusammenarbeit mit dem Landtag

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 36a GGO – Aktenvorlagen an den Landtag

(1) Geht bei der Landesregierung ein Aktenvorlageverlangen gemäß Artikel 24 Abs. 2 oder Artikel 27 der Niedersächsischen Verfassung ein, so bestimmt die Staatskanzlei das federführende Ministerium und gibt den übrigen Ministerien, unabhängig davon, ob deren Akten von dem Verlangen betroffen sind, Gelegenheit zur Anmeldung, ob sie die Aktenvorlage mitzeichnen wollen.

(2) Die Aktenvorlage erfolgt durch das federführende Ministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei unter Mitzeichnung der Ministerien, die dies gemäß Absatz 1 angemeldet hatten.