Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → V. – Zusammenarbeit mit dem Landtag

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 35 GGO – Anträge aus der Mitte des Landtages

1Anträge aus der Mitte des Landtages überprüfen die Ministerien auf ihre Zuständigkeit und darauf, ob etwas zu veranlassen ist, insbesondere, ob seitens der Landesregierung in der Plenarsitzung oder in einer Ausschusssitzung eine Erklärung abzugeben ist. 2Sind Regelungen, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken und dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterliegen, betroffen, so ist auf Antrag des Landtages oder eines seiner Ausschüsse eine Prüfung entsprechend § 38a durch das fachlich zuständige Ministerium durchzuführen.