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§ 13 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → I. – Organisation, Führung, Zusammenarbeit

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 13 GGO – Aufgaben, Gliederung, Geschäftsverteilung

(1) Die Ministerien sollen sich auf gesetzgeberische und allgemein lenkende Aufgaben sowie auf Aufgaben der Aufsicht, Planung und Erfolgskontrolle beschränken. Vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen sind Vollzugsaufgaben und die Bearbeitung von Einzelfällen nachgeordneten Behörden vorbehalten.

(2) Organisationseinheiten der Ministerien sind Abteilungen und Referatsgruppen sowie diesen zugeordnete Referate. Referate, denen ausschließlich und auf Dauer Aufgaben des unmittelbaren Leitungsbereichs zugewiesen sind, können der Leitung des Ministeriums direkt unterstellt werden.

(3) Niemand soll in mehreren Referaten eingesetzt oder mehreren unmittelbaren Vorgesetzten zugeordnet werden. Die Leitung einer Organisationseinheit kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ihrer Organisationseinheit für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten andere Aufgaben übertragen, wenn die Arbeit auf andere Weise nicht oder nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums bewältigt werden kann.

(4) Die Verteilung der Aufgaben auf die verschiedenen Organisationseinheiten sowie innerhalb dieser ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.