§ 1 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen
A. – Allgemeines
§ 1 GGO – Geltungsbereich und Zweck
1Die Gemeinsame Geschäftsordnung gilt für die Landesregierung sowie für die Ministerien. 2Die Staatskanzlei ist Ministerium im Sinne dieser Geschäftsordnung.