Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

A. – Allgemeines

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 1 GGO – Geltungsbereich und Zweck

1Die Gemeinsame Geschäftsordnung gilt für die Landesregierung sowie für die Ministerien. 2Die Staatskanzlei ist Ministerium im Sinne dieser Geschäftsordnung.