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§ 7a GGBefG
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GGBefG
Gliederungs-Nr.: 9241-23
Normtyp: Gesetz

§ 7a GGBefG – Anhörung

(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere

  1. 1.

    das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung,

  2. 2.

    die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

  3. 3.

    das Bundesinstitut für Risikobewertung,

  4. 4.

    die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

  5. 5.

    das Robert-Koch-Institut,

  6. 6.

    das Umweltbundesamt,

  7. 7.

    das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und

  8. 8.

    das Eisenbahn-Bundesamt.

(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.