Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 70 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

VII. – Die Gesetzgebung des Bundes

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 70 GG – Ländergesetze

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.