Gesetze

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Art. 126 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

XI. – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 126 GG – Entscheidung über das Fortgelten von Recht

Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.