Art. 104d GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Bundesrecht
X. – Das Finanzwesen
Art. 104d GG – Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen
1Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. 2Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.
Zu Artikel 104d: Eingefügt durch G vom 28. 3. 2019 (BGBl I S. 404).