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§ 5d GFRG
Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GFRG
Gliederungs-Nr.: 605-1
Normtyp: Gesetz

§ 5d GFRG – Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer

(1) Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder wird nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen vorgenommen. Die Weiterverteilung auf die Gemeinden obliegt den Ländern.

(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden.

(3) Für die Berichtigung von Fehlern gilt § 4 entsprechend.