Gesetze

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§ 5c GFRG
Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GFRG
Gliederungs-Nr.: 605-1
Normtyp: Gesetz

§ 5c GFRG – Rechtsverordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.