§ 14a GewStG
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Bundesrecht
Abschnitt IV – Steuermessbetrag
§ 14a GewStG – Steuererklärungspflicht
1Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.
Zu § 14a: Neugefasst durch G vom 20. 12. 2008 (BGBl I S. 2850).