§ 8 GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Zu § 2 des Gesetzes
§ 8 GewStDV – Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.
Zu § 8: Geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 411) (1. 1. 2024).