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§ 22 GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Zu § 11 des Gesetzes

Titel: Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GewStDV
Gliederungs-Nr.: 611-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 GewStDV – Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen

1Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. 2Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.