§ 13 GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Zu § 3 des Gesetzes
§ 13 GewStDV – Einnehmer einer staatlichen Lotterie
Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.