§ 71a GewO
Gewerbeordnung
Gewerbeordnung
Bundesrecht
Titel IV – Messen, Ausstellungen, Märkte
§ 71a GewO – Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.