Gewerbeordnung
Titel III – Reisegewerbe
§ 56 GewO – Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
(1) Im Reisegewerbe sind verboten
- 1.
der Vertrieb von
- a)
(weggefallen)
- b)
Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
- c)
(weggefallen)
- d)
Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen,
- e)
(weggefallen)
- f)
elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
- g)
(weggefallen)
- h)
Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
- i)
Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;
- 2.
das Feilbieten und der Ankauf von
- a)
Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen,
- b)
Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen;
- 3.
das Feilbieten von
- a)
(weggefallen)
- b)
alkoholischen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden;
- c)
(weggefallen)
- d)
(weggefallen)
- e)
(weggefallen)
- f)
(weggefallen)
- 4.
(weggefallen)
- 5.
(weggefallen)
- 6.
der Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehnsnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehnsgeschäften.
(2) (weggefallen)
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung.
(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.
Zu § 56: Geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), G vom 10. 11. 2001 (BGBl I S. 2992), 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2934), V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246), 17. 3. 2009 (BGBl I S. 550), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 9. 11. 2022 (BGBl I S. 2009).