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§ 51 GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht

Titel II – Stehendes Gewerbe → III. – Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse

Titel: Gewerbeordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GewO
Gliederungs-Nr.: 7100-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 GewO – Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren

1Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu jeder Zeit untersagt werden. 2Doch muss dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, soweit sie den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.