§ 5 GewO
Gewerbeordnung
Gewerbeordnung
Bundesrecht
Titel I – Allgemeine Bestimmungen
§ 5 GewO – Zulassungsbeschränkungen
In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.