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§ 33h GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht

II. – Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung → B. – Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen

Titel: Gewerbeordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GewO
Gliederungs-Nr.: 7100-1
Normtyp: Gesetz

§ 33h GewO – Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele

Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf

  1. 1.
    die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,
  2. 2.
    die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht,
  3. 3.
    die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind.