§ 3 GewO
Gewerbeordnung
Gewerbeordnung
Bundesrecht
Titel I – Allgemeine Bestimmungen
§ 3 GewO – Betrieb verschiedener Gewerbe
1Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. 2Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.