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§ 155a GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht

Schlussbestimmungen

Titel: Gewerbeordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GewO
Gliederungs-Nr.: 7100-1
Normtyp: Gesetz

§ 155a GewO – Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes

Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.

Zu § 155a: Eingefügt durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1406).