§ 150f GewO
Gewerbeordnung
Gewerbeordnung
Bundesrecht
Titel XI – Gewerbezentralregister
§ 150f GewO – Automatisiertes Auskunftsverfahren
1Die Einrichtung eines automatisierten Anfrageund Auskunftsverfahrens für die Übermittlung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. 2§ 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
Zu § 150f: Eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3420).