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§ 148c GewO - Einziehung

Bibliographie

Titel
Gewerbeordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7100-1

1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder Absatz 2 Nummer 1a, 3 oder 4 oder § 145 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 7 Buchstabe b oder c begangen worden, so können

  1. 1.

    Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder

  2. 2.

    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.