§ 147a GewO
Gewerbeordnung
Gewerbeordnung
Bundesrecht
Titel X – Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 147a GewO – Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig
- 1.Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder
- 2.Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen
zu erwerben.
(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Zu § 147a: Geändert durch G vom 10. 11. 2001 (BGBl I S. 2992).