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§ 133 GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht

Titel VII – Arbeitnehmer → II. – Meistertitel

Titel: Gewerbeordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GewO
Gliederungs-Nr.: 7100-1
Normtyp: Gesetz

§ 133 GewO – Befugnis zur Führung des Baumeistertitels

Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung *) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

Zu § 133: Neugefasst durch G vom 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412).