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§ 15 GewAbfV
Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen  (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen  (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GewAbfV
Gliederungs-Nr.: 2129-56-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 GewAbfV – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.