§ 3 GeschO
Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes
Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes
Bundesrecht
§ 3 GeschO – Beratung
Es findet nur eine Beratung statt. Diese ist auf Beschluss des Bundestages oder des Bundesrates für Ausschussberatungen zu unterbrechen.