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§ 1 GeschO
Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes
Bundesrecht
Titel: Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GeschO
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 1 GeschO – Einberufung

(1) Der Präsident des Bundestages beruft den Bundestag und der Präsident des Bundesrates den Bundesrat unverzüglich zur gemeinsamen Beratung ein, wenn die Bundesregierung eine Gesetzesvorlage bei der gleichzeitigen Zuleitung an Bundestag und Bundesrat als dringlich bezeichnet hat.

(2) Gleichzeitig ist die vom Präsidenten des Bundestages und vom Präsidenten des Bundesrates gemeinsam aufgestellte Tagesordnung bekannt zu geben.

(3) Zwischen der Absendung der Einladung und der gemeinsamen Beratung soll eine Frist von drei Tagen liegen. Die Frist ist auf Verlangen der Bundesregierung abzukürzen.