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§ 12 GerStrukG - Staatsanwaltschaften

Bibliographie

Titel
Gerichtsstrukturgesetz
Redaktionelle Abkürzung
GerStrukG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-1

(1) Bei dem Oberlandesgericht wird eine Staatsanwaltschaft eingerichtet.

(2) Der Bezirk der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht umfasst die Bezirke der zugehörigen Landgerichte.

(3) Bei den Landgerichten werden Staatsanwaltschaften eingerichtet.

(4) Der Bezirk der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht umfasst den Bezirk des jeweiligen Landgerichtes.