§ 33 GenTG
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Haftungsvorschriften
§ 33 GenTG – Haftungshöchstbetrag
1Sind infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, Schäden verursacht worden, so haftet der Betreiber im Falle des § 32 den Geschädigten bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro. 2Übersteigen die mehreren auf Grund desselben Schadensereignisses zu leistenden Entschädigungen den in Satz 1 bezeichneten Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
Zu § 33: Geändert durch G vom 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2674).