§ 31 GenTG - Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
- Amtliche Abkürzung
- GenTG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2121-60-1
1Die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen. 2Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.