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§ 22 GenTG
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
Bundesrecht

Vierter Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GenTG
Gliederungs-Nr.: 2121-60-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 GenTG – Andere behördliche Entscheidungen

(1) Die Anlagengenehmigung schließt andere die gentechnische Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit Ausnahme von behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften.

(2) Vorschriften, nach denen öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen erteilt werden, finden auf gentechnische Anlagen, für die ein Anmeldeverfahren nach diesem Gesetz durchzuführen ist, sowie auf gentechnische Arbeiten, Freisetzungen oder das Inverkehrbringen, die nach diesem Gesetz anmelde- oder genehmigungspflichtig sind, insoweit keine Anwendung, als es sich um den Schutz vor den spezifischen Gefahren der Gentechnik handelt; Vorschriften über das Inverkehrbringen nach § 14 Abs. 2 bleiben unberührt.

Zu § 22: Geändert durch G vom 16. 8. 2002 (BGBl I S. 3220), 21. 12. 2004 (BGBl 2005 I S. 186) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2542).