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§ 21 GenRegV
Verordnung über das Genossenschaftsregister (Genossenschaftsregisterverordnung - GenRegV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Eintragungen in das Genossenschaftsregister

Titel: Verordnung über das Genossenschaftsregister (Genossenschaftsregisterverordnung - GenRegV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GenRegV
Gliederungs-Nr.: 315-16
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 GenRegV – Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Eintragungen bei Insolvenz

(1) Sobald mit der vollständigen Verteilung des Genossenschaftsvermögens die Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren die Beendigung ihrer Vertretungsbefugnis zur Eintragung anzumelden.

(2) Von Amts wegen auf Grund der Mitteilung der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts sind einzutragen (§ 102 des Gesetzes)

  1. 1.

    die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,

  2. 2.

    die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 102 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes,

  3. 3.

    die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung,

  4. 4.

    die Einstellung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und

  5. 5.

    die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.