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§ 20 GenRegV
Verordnung über das Genossenschaftsregister (Genossenschaftsregisterverordnung - GenRegV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Eintragungen in das Genossenschaftsregister

Titel: Verordnung über das Genossenschaftsregister (Genossenschaftsregisterverordnung - GenRegV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GenRegV
Gliederungs-Nr.: 315-16
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 GenRegV – Eintragung der Auflösung

(1) Die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft oder einer Europäischen Genossenschaft in das Register der Hauptniederlassung erfolgt

  1. 1.

    in den Fällen der §§ 78 und 79 des Gesetzes auf Grund der Anmeldung des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft auf Grund der Anmeldung des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren,

  2. 2.

    in den übrigen Fällen von Amts wegen, und zwar

    1. a)

      im Falle des § 80 des Gesetzes sowie im Falle des Artikels 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nach Eintritt der Rechtskraft des von dem Registergericht erlassenen Auflösungsbeschlusses,

    2. b)

      im Falle des § 81 des Gesetzes auf Grund der von dem zuständigen Landgericht dem Registergericht mitgeteilten rechtskräftigen Entscheidung, durch welche die Auflösung ausgesprochen ist,

    3. c)

      im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und im Falle des § 81a Nr. 1 des Gesetzes auf Grund der Mitteilung der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts (§ 31 der Insolvenzordnung).

(2) In allen Fällen der Auflösung, außer dem Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Auflösung infolge Verschmelzung oder Aufspaltung, sind die Liquidatoren von dem Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft vom Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn die Liquidation durch die Mitglieder des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren als Liquidatoren erfolgt (Gesetz §§ 83, 84). Sind die Liquidatoren durch das Gericht ernannt, so geschieht die Eintragung der Ernennung und der Abberufung von Amts wegen (Gesetz § 84 Abs. 2).

(3) Für die Anmeldung und Eintragung der Vertretungsbefugnis und jeder Änderung der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (Gesetz § 84 Abs. 1, § 85) sowie für den Inhalt der Eintragung gilt § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 entsprechend.