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§ 16 GenRegV
Verordnung über das Genossenschaftsregister (Genossenschaftsregisterverordnung - GenRegV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Eintragungen in das Genossenschaftsregister

Titel: Verordnung über das Genossenschaftsregister (Genossenschaftsregisterverordnung - GenRegV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GenRegV
Gliederungs-Nr.: 315-16
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 GenRegV – Eintragung von Satzungsänderungen

(1) Beschlüsse der Generalversammlung, die eine Änderung der in § 15 Abs. 3 und 4 bezeichneten Bestimmungen der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft zum Gegenstande haben, werden nach ihrem Inhalt, Beschlüsse, die eine sonstige Satzungsänderung betreffen, nur unter allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes eingetragen (Gesetz § 16).

(2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1) sowie der vollständige neue Satzungswortlaut nebst Erklärung des Vorstands (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 2) ist zu den Akten zu nehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf satzungsändernde Beschlüsse der Generalversammlung einer Europäischen Genossenschaft entsprechend anzuwenden; an die Stelle der in § 15 Abs. 3 und 4 bezeichneten Bestimmungen der Satzung treten die Satzungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).