Gesetze

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§ 12 GenG
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Errichtung der Genossenschaft

Titel: Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GenG
Gliederungs-Nr.: 4125-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 GenG – Veröffentlichung der Satzung

Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht zu veröffentlichen.

Zu § 12: Geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl I S. 3338).