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Art. 1 GenBeschlG
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren (Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz - GenBeschlG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren (Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz - GenBeschlG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GenBeschlG
Gliederungs-Nr.: 201-6/2
Normtyp: Gesetz

Art. 1 GenBeschlG – Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 10 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    "Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen."

  2. 2.

    In § 17 Abs. 4 Satz 2, § 67 Abs. 1 Satz 4 sowie in § 69 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Zahl "300" durch die Zahl "50" ersetzt.

  3. 3.

    § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    "(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluß eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden."

  4. 4.

    In § 46 wird der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt:

    "wenn offensichtlich ist, daß die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hat."

  5. 5.

    Nach Teil V Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt eingefügt:

    "Abschnitt 1a

    Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

    § 71a

    Anwendbarkeit

    Hat das Verwaltungsverfahren die Erteilung einer Genehmigung zum Ziel (Genehmigungsverfahren), die der Durchführung von Vorhaben im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung des Antragstellers dient, finden die §§ 71b bis 71e Anwendung.

    § 71b

    Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens

    Die Genehmigungsbehörde trifft die ihr rechtlich und tatsächlich möglichen Vorkehrungen dafür, daß das Verfahren in angemessener Frist abgeschlossen und auf Antrag besonders beschleunigt werden kann.

    § 71c

    Beratung und Auskunft

    (1) Die Genehmigungsbehörde erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens, einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nachteile. Dies kann auf Verlangen schriftlich geschehen, soweit es von der Bedeutung oder der Schwierigkeit der Sache her angemessen erscheint.

    (2) Die Genehmigungsbehörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung des Antrags auf Genehmigung mit dem zukünftigen Antragsteller,

    1. 1.

      welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind,

    2. 2.

      welche sachverständigen Prüfungen im Genehmigungsverfahren anerkannt werden können,

    3. 3.

      in welcher Weise die Beteiligung Dritter oder der Öffentlichkeit vorgezogen werden kann, um das Genehmigungsverfahren zu entlasten,

    4. 4.

      ob es angebracht ist, einzelne tatsächliche Voraussetzungen der Genehmigung vorweg gerichtlich klären zu lassen (selbständiges Beweisverfahren).

    Andere Behörden und, soweit der zukünftige Antragsteller zustimmt, Dritte können von der Behörde hinzugezogen werden.

    (3) Nach Eingang des Antrags ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, ob die Angaben und Antragsunterlagen vollständig sind und mit welcher Verfahrensdauer zu rechnen ist.

    § 71d

    Sternverfahren

    (1) Sind in einem Genehmigungsverfahren Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, soll die zuständige Behörde diese, soweit sachlich möglich und geboten, insbesondere auf Verlangen des Antragstellers, gleichzeitig und unter Fristsetzung zur Stellungnahme auffordern (Sternverfahren).

    (2) Äußerungen nach Ablauf der Frist werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Genehmigungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung.

    § 71e

    Antragskonferenz

    Auf Verlangen des Antragstellers soll die Behörde eine Besprechung mit allen beteiligten Stellen und dem Antragsteller einberufen."

  6. 6.

    In § 72 Abs. 1 wird die Angabe "§ 51 ist nicht anzuwenden" durch die Angabe "die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden" ersetzt.

  7. 7.

    § 73 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

      "(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlaßt, daß der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, ausgelegt wird."

    2. b)

      Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

      "Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen."

    3. c)

      Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a eingefügt:

      "(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Planfeststellungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung."

    4. d)

      In Absatz 4 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

      "Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen."

    5. e)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "mindestens eine Woche" gestrichen.

      2. bb)

        Satz 2 wird wie folgt geändert:

        aaa)
        In Nummer 3 werden die Wörter "und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können" gestrichen.

        bbb)
        In Nummer 4 wird die Zahl "300" durch die Zahl "50" ersetzt.

    6. f)

      Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird der Teilsatz "; die Anhörungsbehörde kann auch verspätet erhobene Einwendungen erörtern" gestrichen.

      2. bb)

        In Satz 4 wird die Zahl "300" durch die Zahl "50" ersetzt.

      3. cc)

        Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:

        "Die Erörterung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen werden."

    7. g)

      In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe "Absätze 3 bis 6" durch die Angabe "Absätze 2 bis 6" ersetzt.

  8. 8.

    § 74 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

      "Planfeststellungsbeschluß, Plangenehmigung".

    2. b)

      In Absatz 5 Satz 1 wird die Zahl "300" durch die Zahl "50" ersetzt.

    3. c)

      Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

      "(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

      1. 1.

        Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und

      2. 2.

        mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist.

      Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

      (7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

      1. 1.

        andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und

      2. 2.

        Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind."

  9. 9.

    In § 75 wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

    "(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können."

  10. 10.

    In § 95 werden die Absatzbezeichnung "(1)" und Absatz 2 aufgehoben.