§ 72 GemO - Anwendung von Rechtsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2802-1
Soweit in den §§ 67 bis 71 nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts des Zweiten Teils und § 126 auf den Ortschaftsrat und den Ortsvorsteher entsprechende Anwendung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
§ 33a findet keine Anwendung;
- 2.
bei Beschlussfassungen nach § 37 hat der Ortsvorsteher, der nicht Mitglied des Ortschaftsrats ist, im Ortschaftsrat kein Stimmrecht;
- 3.
sofern in der Hauptsatzung nach § 37a Absatz 1 oder 4 die Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung auch für Sitzungen des Ortschaftsrats und seiner Ausschüsse ermöglicht werden soll, bedarf dies der Zustimmung des Ortschaftsrats durch Beschluss mit einer Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder;
- 4.
die Hinderungsgründe nach § 46 Abs. 3 gelten nur für leitende Bedienstete und
- 5.
das Verbot eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses nach § 46 Abs. 4 gilt nicht für Ortsvorsteher nach § 71 Abs. 1.
§ 20 Absatz 3 findet für Fraktionen des Ortschaftsrats Anwendung, soweit dies der Gemeinderat bestimmt hat.