§ 67 GemO
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Landesrecht Baden-Württemberg
5. Abschnitt – Besondere Verwaltungsformen → 4. – Ortschaftsverfassung
§ 67 GemO – Einführung der Ortschaftsverfassung
In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen kann die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Für die Ortschaftsverfassung gelten die §§ 68 bis 73.