§ 22 GemO
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Erster Teil – Wesen und Aufgaben der Gemeinde → 3. Abschnitt – Einwohner und Bürger
§ 22 GemO – Ehrenbürgerrecht
(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Das Ehrenbürgerrecht kann wegen unwürdigen Verhaltens entzogen werden.