Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen → 3. Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 145 GemO – Verbindliche Muster
Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte oder zur Vereinfachung der überörtlichen Prüfung erforderlich ist, gibt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift verbindliche Muster bekannt insbesondere für
- 1.
die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
- 2.
die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche, Produktgruppen und Produkte sowie die Gestaltung des Haushaltsplans und des Finanzplans,
- 3.
die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
- 4.
die Form der Vermögensübersicht und der Schuldenübersicht,
- 5.
die Zahlungsanordnungen, die Buchführung, den Kontenrahmen, den Jahresabschluss samt Anhang, den Gesamtabschluss und seine Anlagen und
- 6.
die Kosten- und Leistungsrechnung,
- 7.
die Ermittlung und Darstellung von Kennzahlen zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einschließlich Vorgaben für die bei Einsatz von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung maschinell bereitzustellenden Planungs-, Buchführungs- und Rechnungsergebnisdaten,
- 8.
die Ermittlung der Höhe der inneren Darlehen.
Die Bekanntgabe zu Satz 1 Nr. 2 und 3 ergeht im Benehmen mit dem Finanzministerium.