§ 108 GemO
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → 3. Abschnitt – Unternehmen und Beteiligungen
§ 108 GemO – Vorlagepflicht
Beschlüsse der Gemeinde über Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 103 Abs. 1 und 2, §§ 103a, 105a Abs. 1, §§ 106, 106a und 107 sind der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen.