§ 99 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
5. Kapitel – Gemeindewirtschaft → 4. Abschnitt – Haushaltswirtschaft
§ 99 GemO – Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so darf die Gemeinde nur
- 1.die Aufwendungen tätigen oder Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere ihre Investitionstätigkeit, für die im Finanzhaushalt eines Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,
- 2.Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben.
(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Investitionstätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Investitionskredite bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Investitionskredite aufnehmen; § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung.